GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die Errichtung und Instandhaltung von Elektrischen Anlagen

1. Geltungsbereich:
1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies
gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.
2. Kostenvoranschläge:
2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes
Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein
Auftrag erteilt wird.
2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse
bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht
verwendet werden.
3. Angebote:
3.1 Angebote werden nur schriftlich, per FAX, oder auf elektr. Weg, erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen
Leistung möglich.
4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers
bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes
verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages
der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
5. Preise:
5.1 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch
Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung,
sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der
Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden
Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungs-
ausführung liegen weniger als zwei Monate.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:
6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder ge-
änderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht
Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen
Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
7. Leistungsausführung:
7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald
alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der
Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und
rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der
Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der
Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf
Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer
kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und
Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche
Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende
Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluß nicht
bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge,
Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
8. Leistungsfristen und -termine:
8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann
verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert
und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftrag-
nehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und
Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend
hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom
Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt
haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2.
verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom ‚Auftragnehmer angemessen
gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur
Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu
verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann
alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser
anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
9. Beigestellte Waren:
9.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der
Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 5 Prozent von seinen Verkaufspreisen
dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
9.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht
Gegenstand von Gewährleistung.
10. Zahlung:
10.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Preises
bei Leistungsbeginn, ein Drittel nach Abschluss der Leitungsverlegung und der
Rest nach Schlußabnahme fällig.
10.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2 ein, ist der
Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen
zu legen und diese fällig zu stellen.
10.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über mangelnde
Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche
Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort
abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der
Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu
machen.
10.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftrag-
nehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungs-
unfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit
seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen,
gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
11. Eigentumsvorbehalt:
11.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum des Auftragnehmers.
11.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer
Umstände gemäß 10.3 bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem
Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder
sonst zurückzunehmen, ohne dass dies ein Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen
ist.
12. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):
12.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer
Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich;
solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
12.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur
die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
13. Gewährleistung:
13.1 Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme
der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928
ABGB keine Gewährleistung statt.
13.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch
den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungs-
legung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der
erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewähr-
leistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
14. Schadenersatz:
14.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen,
die er im Zuge der Leistungsausführung zu Bearbeitung übernommen hat und für
den verschuldeten Mangel.
14.2 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den
Austausch der Sache/des Werkes verlangen, nur wenn beides unmöglich ist oder
mit diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
14.3 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz
jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der
Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
14.4 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaltung bleiben unberührt.
15. Produkthaltung:
15.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und
Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungs-
vorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften
über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene
Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener
Hinweise erwartet werden kann.
16. Erfüllungsort:
16.1 Erfüllungsort ist Amstetten.
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